Der Antrag für eine Schwerbehinderung/Behinderung wird beim zuständigem Versorgungsamt gestellt, ebenso wird dort der Schwerbehindertenausweis beantragt.
Je nach Bundesland heißen diese Ämter : Versorgungsämter, "Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)", "Amt für soziale Angelegenheiten" oder "Landesamt für Soziales und Versorgung".
Adressen der Versorgungsämter:
http://www.versorgungsaemter.de/Antraege_index.htm
www.versorgungsaemter.de
Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung (GdB) bzw. Grad der Schädigungsfolgen (GdS) fest und entscheidet ob und welches Merkzeichen auf einem Schwerbehindertenausweis steht.
Die Anträge erhält man bei den jeweiligen Versorgungsämtern, sie können auch online runter geladen werden.
Wenn sich der Gesundheitszustand verschlechtert oder verbessert hat, sollte man einen Änderungsantrag stellen, das Formular hierfür ist das gleiche wie beim Erstantrag.
Der Antrag:
Neben persönlichen Daten sollten im Antrag Angaben zu den Gesundheitsstörungen gemacht werden. Bei den Gesundheitsstörungen müssen keine Fachbegriffe verwendet werden, eine eigene Beschreibung der Einschränkung reicht aus.
Man kann (muss aber nicht) angeben, welches Merkzeichen für einen nötig ist. Die Entscheidung fällt ohnehin das Versorgungsamt.
Anzugeben sind weiterhin Behandlungszeitraum und Anschrift des Hausarztes, der behandelten Fachärzten, Klinikaufenthalt und Kuren. ( jeweils für die letzten 2 Jahre )
Damit die genannten Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden werden, sollte man eine entsprechende Erklärung unterschreiben, die dem Antrag beiliegt.
Medizinische Berichte/Befunde können, müssen aber nicht beigefügt werden. In der Regel fordert das Versorgungsamt diese Papiere bei den angegebenen Ärzten an, um den Grad der Behinderung feststellen zu können.
Das Versorgungsamt beurteilt nach Aktenlage. Die angegebenen Gesundheitsstörungen werden unter Berücksichtigung der Befunde von sozial-medizinisch ausgebildeten Ärzten begutachtet und der GdB ermittelt bzw. festgesetzt. Die einzelne „ Auswertung“ ist im Feststellungsbescheid nicht angegeben, kann aber auf Wunsch vom Antragsteller eingesehen werden.
In der Regel bekommt man nach drei bis neun Monaten den Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes aus dem der Grad der Behinderung (GdB) hervor geht mit ggf. Merkzeichen, sowie den Angaben der Erkrankungen, die für die Feststellung berücksichtigt wurden.
Beträgt der GdB mehr als 50, erhält man einen Schwerbehindertenausweis. Falls kein Passphotobeim Antrag mit geschickt wurde, wird man aufgefordert ein solches dem Amt zu zu senden, damit der Schwerbehindertenausweis zugestellt werden kann.
Unter einem GdB von 50 erhält man nur den Feststellungsbescheid.
Negative Bescheide ( Ablehnungsbescheid) werden bei einem GdB unter 20 erteilt.
Sollte man mit dem Feststellungsbescheid nicht einverstanden sein, kann man innerhalb einer bestimmten Frist Widerspruch einlegen.
Der Feststellungsbescheid ist kein gleichzeitiger Antrag bei Nachteilsausgleiche (wie Hilfen bei Blindengeld, Steuerfreibeträgen etc.). Diese Nachteilsausgleiche müssen bei den jeweiligen Stellen gesondert beantragt werden.
_______________ Alles Liebe Ann
Dieser Beitrag wurde schon 1 mal editiert, zum letzten mal von Ann am 11 Apr, 2014 16:31 06.
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