Schwerbehindertenausweis

Begonnen von Ann, 17:02, 09.04.2014

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ann

Der Schwerbehindertenausweis

Einen Schwerbehindertenausweis bekommt man ab einem GdB von 50 (Grad der Behinderung).
Damit kann man sich als Schwerbehinderter ausweisen, z.B. beim Arbeitgeber, Behörden und bei Anspruchnahme bestimmter Vergünstigungen einsetzen.

Dem Arbeitgeber sollte man nur den Schwerbehindertenausweis vorlegen, nicht den Bescheid des Versorgungsamtes. Die Erkrankungen / Behinderungen, die im Feststellungsbescheid aufgelistet sind, gehen den Arbeitgeber nichts an. Im Schwerbehindertenausweis sind dagegen nur der Grad der Behinderung (GbB) angegeben, bei eventuellen zuerkannten Merkzeichen, auch diese.
Eine Gleichstellung bei einem GdB unter 50 bis 30 bewirkt keinen Erhalt eines solchen Ausweises.

Schwerbehinderte mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr: Auf dem Ausweis müssen bestimmte Merkzeichen stehen:
- H (hilflos)
- G (gehbehindert), aG (außergewöhnlich gehbehindert),
- Gl (gehörlos)
- VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen)




Beantragung:
Ein Schwerbehindertenausweis wird beim zuständigen Versorgungsamt beantragt, in der Regel zusammen mit dem Antrag auf Schwerbehinderung.
Antragsformulare sind beim Versorgungsamt und online erhältlich.

Man muss keinen Schwerbehindertenausweis beantragen. Wer Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen will, muss aber den Ausweis als Nachweis vorlegen.



Dauer der Gültigkeit / Verlängerung :
In der Regel ist der Ausweis für 5 Jahre gültig und kann danach ohne besondere Formalitäten zweimal beim zuständigen Versorgungsamt verlängert werden. Danach muss ein neuer Ausweis beantragt werden.
In Ausnahmefällen wird dieser Ausweis auch unbefristet ausgestellt, wenn z.B. keine Verbesserung bzw. Veränderung des GdB zu erwarten ist.
Eine Verlängerung sollte man ca. 3 Monate vor Ablauf beantragen.

Sollte sich der Gesundheitszustand wesentlich verschlechtern oder verbessern, ist man verpflichtet dem Versorgungsamt diese Veränderung(en) mitzuteilen. Gegebenenfalls wird der GdB neu festgesetzt.


Die verschiedenen Merkzeichen :

G: erheblich gehbehindert

aG: außergewöhnlich gehbehindert

Gl: gehörlos

H: hilflos (Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes, nicht im Sinne des SGB XII)

Bl: blind

Tbl: Taubblind


1.Kl.: Fahrausweise der 2. Klasse können für die 1. Klasse genutzt werden, gilt nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz

B: Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich
Liebe Grüße Ann

Ann

#1
Der ,,neue" Schwerbehindertenausweis :
Seit 2013 bis 2015 werden die Schwerbehindertenausweise allmählich in Scheckkartenformat ausgegeben. Die alten Ausweise behalten trotzdem ihre Gültigkeit.

Unterschiede zum alten Format:
- sind kleiner ( ähnliche Größe wie ein Personalausweis )
- Kennzeichnung in Brailleschrift ( für Blinde und Sehbehinderte)


Gesetzliche Regelungen zum Schwerbehindertenausweis, Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV):
//www.gesetze-im-internet.de/schwbawv/index.html



Quellen und weitere Infos:
http://www.vdk.de/deutschland/pages/themen/behinderung/9196/der_schwerbehindertenausweis
http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenausweis
Liebe Grüße Ann