Rente für Schwerbehinderte

Begonnen von Ann, 13:45, 19.02.2011

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Ann

Rente für Schwerbehinderte

 ( Stand März 2014 )

Als versicherter Schwerbehinderter hat man einen Anspruch auf eine Altersrente, wobei man unter bestimmten Voraussetzungen als Schwerbehinderter auch vorzeitig in Rente gehen kann.
Nicht jeder der schwerbehindert ist, kann die vorzeitige Schwerbehinderungsrente in Anspruch nehmen.


Bis jetzt ist die Regelung, dass Schwerbehinderte, die 45 Pflichtbeitragszeiten haben, mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen können. Ob das neue Gesetz (abschlagsfreie Rente ab 63 unter bestimmten Voraussetzungen), welches dieses Jahr verabschiedet werden soll, auch Auswirkung auf die Schwerbehinderungsrente hat, bleibt abzuwarten.



Voraussetzungen für eine Schwerbehinderungsrente generell:
- anerkannter Behinderungsgrad von mindestens von 50 Prozent
- 35 Jahren Mitgliedsjahre in der gesetzlichen Rentenversicherung (= Wartezeiten) müssen erfüllt sein
- wenn ein bestimmtes Lebensalter erreicht wurde


Die vorzeitige Rente:
Als Schwerbehinderter kann man drei Jahre vor dem vor dem Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze (vor dem 65. bzw. 67. Lebensjahr) unter bestimmten Voraussetzungen in Rente gehen.
Der Zeitpunkt, ab wann (bei einem Anspruch) ein Schwerbehinderter früher in Rente gehen kann ist abhängig vom Geburtsjahrgang.
Wer wegen der Schwerbehinderung früher in Rente geht, muss mit Rentenabschlägen rechnen, die Rente wird gekürzt.


Rentenabschläge :
Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, für jedes Jahr bei vorgezogener Rente 3,6 Prozent.
Da die Altersrente bei Schwerbehinderung maximal drei Jahre eher in Anspruch genommen werden kann, beträgt der maximale Abschlag 10,8 Prozent.
Der Abschlag ist dauerhaft, beim Erreichen der Regelrente wird nicht aufgestockt.



Abschlagsfreie Rente:
Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente (ohne Abzüge) für Schwerbehinderte, die nach 1952 geboren sind, wird stufenweise angehoben (von 63 auf 65 Jahre), sodass ab dem Geburtsjahrgang 1964 die Altersgrenze bei 65 Jahren liegt.
Liebe Grüße Ann

Ann

#1
Geburtsjahrgänge bis Ende 1951

a) Voraussetzungen für Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge ab 63. Lebensjahr
-  Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein UND ein anerkannter Behinderungsgrad von mindestens von 50
ODER
- vor dem 1.1.1951 geboren sein UND bei Altersrentenbeginn erwerbs- oder berufsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht gewesen sein


Voraussetzungen für Schwerbehindertenrente aus Vertrauensschutzgründen ab 63.Lebensjahr
- Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein UND
- am 1.1.2007 ein anerkannter Behinderungsgrad von mindestens von 50  UND
- vor 1955 geboren UND
- vor 1.1.2007 eine Altersteilszeit vereinbart worden sein

ODER

- die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wurde UND
- am 1.1.2007 ein anerkannter Behinderungsgrad von mindestens von 50 UND
- vor dem 1.1.1964 geboren UND
- Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
 

b) Voraussetzungen für Altersrente für Schwerbehinderte mit Abschlägen ab 60. Lebensjahr
Schwerbehinderte, die vor 1952 geboren wurden, können mit 60 in Rente gehen. Auch hier gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die Schwerbehindertenrente ab dem 63. Lebensjahr.
Allerdings wird die Rente gekürzt. Hierbei beträgt der Abschlag pro Monat 0,3 Prozent, den die Rente vor dem 63. Lebensjahr vorgezogen wird. Diese Kürzung ist dauerhaft.


c) Voraussetzungen für Altersrente für Schwerbehinderte ohne Abschläge ab 60. Lebensjahr
- vor dem 17.11.1950 geboren UND am 16.11.2000 schwerbehindert bzw. erwerbs- oder berufsunfähig waren (Vertrauensschutz)
Liebe Grüße Ann

Ann

#2
Geburtsjahrgänge 1952 – 1963

allgemeine Voraussetzungen für die Altersrente für Schwerbehinderte :
- Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein
- bei Rentenbeginn einen anerkannten Behinderungsgrad von mindestens 50


Für Schwerbehinderte ab dem Jahrgang 1952 werden die Altersgrenzen für eine Rente schrittweise angehoben:
- die abschlagfreie Schwerbehindertenrente von 63 auf 65 Jahre
- eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahren




Ausnahmen: (Vertrauensschutz)
Schwerbehinderte können mit 63 Jahren ohne Abschlag, bzw. mit Abschlag ab 60 Jahren in Rente gehen, wenn
- sie bereits am 1.1.2007 als Schwerbehinderter anerkannt UND
- vor dem 1.1.1955 geboren sind UND
-  bis Ende 2006 eine Altersteilzeitvereinbarung geschlossen haben

ODER

- sie bereits am 1.1.2007 als Schwerbehinderter anerkannt UND
- vor dem 1.1.1964 geboren UND
- Anpassungsgeld für Bergleute bezogen haben



Geburtsjahrgänge ab 1964

allgemeine Voraussetzungen für die Altersrente für Schwerbehinderte :
- Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein
- bei Rentenbeginn einen anerkannten Behinderungsgrad von mindestens von 50

Hier liegt die Altergrenze bei 65 Jahren bzw. vorgezogener Rente bei 62 Jahren.
Liebe Grüße Ann